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Erb- und Verlassenschaftsrecht

Unter Erb- und Verlassenschaftsrecht werden alle Vorschriften verstanden, welche die Rechtsnachfolge beim Tod einer natürlichen Person regeln. Es ist das subjektive Recht einer Person, das gesamte Vermögen einer Verstorbenen/ eines Verstorbenen oder einen Bruchteil desselben für sich zu beanspruchen.

Geerbt werden können alle Vermögenswerte des / der Verstorbenen, wie z.B. Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen aber auch Schulden der Verstorbenen/des Verstorbenen.
Nicht vererbbar sind jedoch Rechte und Pflichten welche direkt an die Person gebunden sind, wie z.B. ein Wohnrecht oder eine Gewerbeberechtigung