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Amtshaftungsrecht

Im Amtshaftungsrecht ist geregelt wann eine Haftung des Bundes- der Länder-, der Gemeinden, der Bezirke oder der Träger der Sozialversicherung oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes eintritt, wenn deren Organe in der Vollziehung der Gesetze jemanden schuldhaft eine Schaden zufügen. Dieser Schaden kann die Person oder deren Vermögen betreffen.